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   ArbG Cottbus, 28.04.2010 - 5 Ca 36/10   

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https://dejure.org/2010,37627
ArbG Cottbus, 28.04.2010 - 5 Ca 36/10 (https://dejure.org/2010,37627)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 Ca 36/10 (https://dejure.org/2010,37627)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 28. April 2010 - 5 Ca 36/10 (https://dejure.org/2010,37627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ArbG Cottbus PDF

    Krankheitsbedingte (Folge-)Kündigung; Kündigung - krankheitsbedingt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Cottbus, 28.04.2010 - 5 Ca 36/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG-Urteil vom 27.11.2003 ­ 2 AZR 601/02 ­ juris) ist Krankheit als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet.

    Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer umfassend gestört, weil aufgrund der Erkrankung des Arbeitnehmers auf nicht mehr absehbare Zeit kein Leistungsaustausch mehr erfolgen wird, so kann bei einem solchen sinnentleerten Arbeitsverhältnis eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein (vgl. BAG vom 27.11.2003, a. a. O.).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Cottbus, 28.04.2010 - 5 Ca 36/10
    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarifparteien diesen Begriff in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten (vgl. BAG vom 12.01.2006 ­ 2 AZR 242/05 ­ juris).

    Da an eine Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers jedoch schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen sei, könne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein (vgl. BAG vom 12.01.2006, a. a. O.).

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